Gerichtliche Gutachten nach § 1598a BGB
Der Gerichtsbeschluss zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes nach § 1598a Abs. 1 BGB verlangt, dass die Betroffenen (Vater, Mutter und Kind) sich einer genetischen Abstammungsuntersuchung unterziehen und die Entnahme einer genetischen Probe dulden müssen.
Es muss gewährleistet sein, dass die Probe nach den anerkannten Grundsätzen der
Wissenschaft
entnommen wird. Weigert sich eine der verpflichteten Personen, an den zur Durchführung der
Untersuchung erforderlichen Schritten mitzuwirken, ordnet das Familiengericht eine Blutentnahme an.
Das Gendiagnostikgesetz (GenDG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für genetische Untersuchungen am Menschen. Die beim Robert Koch-Institut (RKI) eingerichtete Gendiagnostik-Kommission (GEKO) legt in verbindlichen Richtlinien die genauen Anforderungen an die Qualitätssicherung fest.
Nach §5 GenDG schreibt es für Einrichtungen, die genetische Analysen durchführen, strikte Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen vor, wobei die Akkreditierung nach der international Norm DIN EN ISO 17025 vorgeschrieben ist.
Unser Institut arbeitet nach den Akkreditierungsanforderungen seit vielen Jahren und ist bereits seit 2002 nach DIN EN ISO 17025 bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter der Prüflabornummer PL-17345-01 akkreditiert.
